Geschäftsbedingungen der pacarto GmbH
für die Lieferung von Wellpappverpackungen


Allgemein
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zu den Kunden der pacarto GmbH (nachfolgend Auftragnehmer, kurz „AN“) für Verkauf, Lieferung und Bezahlung. Abweichungen von diesen Bedingungen verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
Der Kunde anerkennt mit seinem Auftrag ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, auch wenn seiner Anfrage oder Bestellung anders lautende Bedingungen beigefügt waren. Diese anders lautenden Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

Angebot und Vertragsabschluss
Alle unsere Angebote sind freibleibend, wenn Sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir dessen Auftrag schriftlich bestätigt oder konkludent durch Versandanzeige bzw. Rechnungsstellung angenommen haben. Werden uns nach Auftragsannahme Umstände bekannt, die die Solvenz des Kunden fraglich erscheinen lassen oder gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Bearbeitung des Auftrags von Vorauszahlung oder angemessener Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Einwilligung in die technischen Daten
Dem Kunden von uns vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Kunden auch bezüglich aller für die Verwendung des Packmittels wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Wir leisten keine Gewähr für Mängel, die der Kunde bei der Prüfung übersehen und/oder nicht beanstandet hat, es sei denn wir hätten diese Mängel arglistig verschwiegen.

Lieferfristen, Ausführung der Lieferung
Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme, bei Änderung des bestätigten Auftrags mit Bestätigung der Änderung. Im Falle einer durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstörung bei uns oder einem Zulieferer oder in anderen Fällen höherer Gewalt verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der hieraus bedingten Verzögerung. Ist der AN mit der Lieferung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung in Verzug, muss der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen.
Teillieferungen sind in einem unter Berücksichtigung der Interessen des AN für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
Soweit nichts anderes vereinbart ist erfolgen unsere Lieferungen grundsätzlich gemäß den Incoterms 2000 CPT Bestimmungsort (“frachtfrei“). Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung. Paletten, Deckbretter und sonstige Leihverpackungen verbleiben im Eigentum des AN. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einwandfreiem Zustand und versandkostenfrei zu erfolgen. Für EUR-Poolpaletten gelten die Klauseln „Bonner Palettentausch“ und „Kölner Palettentausch“.

Annahmeverzug
Lehnt der Kunde es ab, die Waren ganz oder teilweise zum Liefertermin abzunehmen oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den ihm hieraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Die Ware kann auf Gefahr und Kosten des Kunden eingelagert werden. Die Lagergebühr beträgt 7,50 EUR pro Palette für jeden angefangenen Monat. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Abnahme sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden zu entsorgen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist mit dem Kunden die Vorhaltung einer Sicherheitsmenge vereinbart gerät der Kunde automatisch in Verzug, wenn er die Sicherheitsmenge nicht spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Liefervereinbarung abruft.

Mengentoleranz
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, produktionsbedingte Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge vorzunehmen. Bei Lieferungen unter 3.000 Stück erhöht sich dieser Prozentsatz auf 20%, unter 1.000 Stück auf 30%. Für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel haften wir nicht. Ist die Lieferung einer genauen Stückzahl verlangt, so sind wir berechtigt, einen Zuschlag in Höhe von 6% der Auftragssumme zu verlangen. Bei Lieferungen unter 5.000 Stück erhöht sich dieser Prozentsatz auf 8%, unter 1.000 Stück auf 10%.

Maß- und Qualitätsabweichungen
Bei allen Wellpappenerzeugnissen gilt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Innendimension (in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe). Bei Wellpappetafeln bezieht sich das erste Maß jeweils auf den Wellenlauf. Die Maße werden in Millimeter festgelegt. Branchenübliche Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden. Für Druck- und Satzfehler stehen wir nicht ein, wenn diese vom Kunden auf dem genehmigten Korrekturabzug übersehen worden sind oder der Kunde auf einen Korrekturabzug verzichtet hat. Für branchenübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Ausgangsstoffe, Klebung, Heftung, Farben und Druck übernehmen wir keine Haftung. Bei Verwendung von branchenüblichen Flexostandardfarben kann weder die Lichtechtheit der Farben nach DIN 16525 gewährleistet, noch ein Abfärben der Drucke auf andere Gegenstände ausgeschlossen werden. Der Druck von EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG. Weitergehende Zusagen, insbesondere bezüglich der Leseergebnisse beim Scannen, können wegen möglicher negativer Einflüsse nach Verlassen unseres Werkes und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht abgegeben werden. Für die Beurteilung von branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen kommt es nicht auf die einzelnen Stücke oder Bögen an, maßgeblich ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung. Bei der Beurteilung der Mängel werden die vom Verband der Wellpappen-Industrie e.V., Hilpertstr. 22, 64295 Darmstadt, herausgegebenen Prüfkataloge für Wellpappenschachteln sowie die DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, jeweils in der gültigen Fassung, zugrunde gelegt. Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext oder unsere Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

Untersuchungspflicht und Mängelrüge
Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu überprüfen. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Eintreffen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel, der bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war. Ein solcher Mangel ist uns unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch drei Monate nach Lieferung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelhaften Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist.

Gewährleistung und Schadenersatz
Bei Beanstandungen ist uns Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen. Wir gewährleisten nicht, dass die gelieferten Waren für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, soweit dieser Verwendungszweck nicht ausdrücklich Gegenstand des uns erteilten Auftrags war. Unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche können wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz nachliefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Zeit fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl angemessene Minderung oder Wandlung verlangen. Entscheidet sich der Kunde für die Wandlung des Vertrags, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadenersatz zu. Auf Schadenersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund und unbeschadet der gesetzlichen Beweislastverteilung, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Schäden, die auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder der Nichteinhaltung einer garantierten Beschaffenheit beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist in diesen Fällen unsere Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Schadenersatzansprüche aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften und des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt. Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren nach zwölf Monaten nach Gefahrenübergang.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen einschließlich eines Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis unserer Forderungen zum Rechnungswert der neuen Sache. Der Kunde ist berechtigt, soweit er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern. Die gesamte aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten entstehende Forderung tritt der Kunde schon jetzt sicherheitshalber an uns ab. Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto einzusammeln. Ist der Kunde in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen und die abgetretene Forderung einzuziehen. Hierfür hat uns der Kunde auf Verlangen Namen und Anschrift des Dritten sowie die Höhe der abgetretenen Forderung bekannt zu geben. Droht ein Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware und/oder abgetretene Forderungen, so hat der Kunde den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns über den Zugriff unverzüglich zu unterrichten. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.
Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Werkzeuge, Druckplatten, Sonstiges
Von uns für die Ausführung eines Auftrags gefertigte und/oder zugekaufte Werkzeuge (Stanzwerkzeuge, Klischees, Druckplatten und ähnliches) bleiben –soweit nichts anderes vereinbart wurde- unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Werkzeugkosten ganz oder teilweise übernommen hat. In den Fällen, in denen es dem Kunden ganz oder teilweise in Rechnung gestellt wurde bewahren wir die Werkzeuge für einen Zeitraum von 18 Monaten ab der letzten Lieferung auf. Nach Ablauf dieser Zeit sind wir frei, über das Werkzeug zu verfügen, wenn der Kunde nicht bis spätestens einen Monat vor Fristablauf Zerstörung auf seine Kosten oder Herausgabe verlangt. Bei Herausgabe berechnen wir die Kosten des Werkzeugs, wenn der Kunde die Kosten nicht bereits ganz übernommen hat. Das Eigentum geht mit Versendung auf den Kunden über. Diese Regelung gilt für digitale Druckvorlagen entsprechend.

Urheberrecht
Der Kunde hat uns schad- und klaglos zu halten, falls die Ausführung eines Auftrags nach Angaben und Wünschen des Kunden sowie vom Kunden vorgegebenen Entwürfen, Muster oder Vorlagen erfolgt und bestehende Rechte Dritter (Markenrechte, Gebrauchsmuster- und Patentrechte sowie sonstige Rechte) verletzt. Soweit uns der Kunde mit einem Aufdruck des „Grünen Punkt“ auf seinen Verpackungen beauftragt hat, steht er dafür ein, dass zwischen ihm und der Dualen System Deutschland GmbH ein entsprechender Zeichnungsvertrag geschlossen wurde.

Preise, Rechnungserteilung, Zahlung
Ist nichts anderes vereinbart gelten die Preise des AN je 1.000 Stück einschließlich Verpackung und Verladung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soll die Ware mehr als drei Monate nach Vertragsschluss geliefert werden, haben Kunde und AN eine angemessene Preiskorrektur zu vereinbaren, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage des AN nachweislich ändert, insbesondere die Rohstoffpreise steigen.
Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum. Soweit nicht frühere Rechnungen des Kunden offen stehen gewähren wir 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum. Es erfolgt keine Verzinsung von Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Akonto-Zahlungen. Die Zahlung hat unbar und frei von Spesen durch Banküberweisung zu erfolgen. Die Zahlung gilt am Tag der Wertstellung auf einem vom AN bezeichneten Bankkonto als erfüllt. Scheckzahlungen akzeptieren wir vorbehaltlich der Gutschrift durch das bezogene Kreditinstitut.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Ein weitergehender Verzugsschaden bleibt davon unberührt. Bestehen mehrere Forderungen ist der AN berechtigt, unter Ausschluss des Bestimmungsrechts des Schuldners Zahlungen des Käufers auf die ältesten Forderungen zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug sind wir nicht verpflichtet, Lieferungen aus weiteren Verträgen auszuführen. Und es werden sämtliche bestehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Rechts-verhältnis beruhen, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom AN anerkannt sind. Die Aufrechnung mit Forderungen verbundener Unternehmen des Käufers (Konzernverrechnung) ist unzulässig. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht. Die gilt auch bei Vermögensverfall des AN.
Der AN behält sich vor, Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Pflichten ist am Ort der Niederlassung des AN, von welcher der Auftrag bestätigt wurde. Es gilt ausschließlich das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch dann, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Die Anwendung des UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Datenerhebung
Der AN ist berechtigt, Informationen und Daten über den Kunden zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen gültigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der Absicht der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Sonderbestimmungen für Rahmenaufträge im Verpackungsbereich
Ein Rahmenauftrag ist eine zwischen dem Kunden und uns vereinbarte mengenmäßige Festlegung des Gesamtbedarfs einer bestimmten Ware für einen bestimmten Zeitraum. Ist kein Zeitraum vereinbart, wird ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen. Ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten vereinbart, so hat uns der Kunde seine Abrufmengen für die ersten sechs Monate bei Vertragsschluss mitzuteilen, die Abrufmengen für die folgenden sechs Monate bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der ersten sechs Monate. Wir haben das Recht, die uns gemäß der obigen Bestimmung vom Kunden mitgeteilte Abrufmenge bereits bei Eingang der Abrufmeldung in vollem Umfang zu produzieren. Der Kunde verpflichtet sich, die Mengen der einzelnen Abrufe innerhalb des Rahmenauftrags aufzuzeichnen und die von ihm mitgeteilte Gesamtmenge des Rahmenauftrags im vereinbarten Zeitraum in vollem Umfang abnehmen. Sind nach Ablauf der Sechsmonatsfrist Mengen noch nicht vom Kunden abgerufen, so befindet sich der Kunde automatisch in Verzug und hat diese innerhalb einer angemessenen Nachfrist abzurufen und anzunehmen. Der AN hat das Recht, Lagerkosten in Höhe von 7,50 EUR pro Palette je angefangenen Monat an den Kunden zu berechnen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Ware auf Kosten des Kunden zu entsorgen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Kommt es während der Laufzeit von Rahmenverträgen auf Wunsch des Kunden zu Änderungen im optischen Erscheinungsbild oder in der Materialqualität des vom Rahmenauftrag betroffenen Produktes, so ist der Kunde verpflichtet, von uns bereits produzierte Mengen (Fertigprodukt bzw. Vorprodukte wie z. B. Druckbögen oder bedruckte Preprint-Rollen) von uns gegen Berechnung zu übernehmen. Tritt der Kunde vor Abruf der gesamten Vertragsmenge vom Rahmenauftrag zurück, so steht dem AN eine pauschalierte Entschädigung wegen Nichterfüllung in Höhe von 30% des Verkaufswertes der nicht abgerufenen Mengen zu. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden des Nachweises eines geringeren Schaden des AN.

pacarto GmbH, Wapelweg 48, 33758 Schloß Holte 1/2011